Das Gesetz der zweiten Chance ermöglicht natürlichen Personen — sowohl Privatpersonen als auch Selbstständigen — in einer Überschuldungssituation die vollständige oder teilweise Befreiung von ihren Schulden und einen wirtschaftlichen Neuanfang ohne die Last der Vergangenheit.
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Natürliche Personen (Privatpersonen), Selbstständige mit geschäftlichen Schulden, Einzelunternehmer in Insolvenz. Voraussetzungen: Natürliche Person sein, aktuelle oder drohende Zahlungsunfähigkeit, guter Glaube, keine strafrechtliche Verurteilung wegen Wirtschaftsdelikten in den letzten 10 Jahren.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Handelsgericht. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen und die Schulden des Schuldners inventarisiert (6–18 Monate).
Sofern der Schuldner Vermögenswerte besitzt, werden diese zur teilweisen Befriedigung der Gläubiger verwertet. Die Familienimmobilie kann in bestimmten Fällen geschützt werden.
Nach der Liquidation beantragt der Schuldner die Befreiung. Bei Feststellung des guten Glaubens werden die Restschulden erlassen (1–3 Monate).
In den meisten Fällen behält die Bank ihr Pfandrecht an der Hypothek, auch wenn andere Schulden erlassen werden. Wenn der Schuldner die Hypothek weiter bedienen kann, kann er das Eigenheim behalten. Rechtliche Strategien müssen fallweise analysiert werden.
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